Infusionslösungen

Umsetzung des Arzneimittelgesetzes

Gem. § 47 AMG dürfen Großhändler, Arzneimittel deren Abgabe den Apotheken vorbehalten ist, nur an andere pharmazeutische Unternehmen und Großhändler, sowie an Krankenhäuser und Ärzte abgeben.
Die von uns vertriebenen Infusionslösungen fallen gem. § 47 Abs. 1 Pkt. 2 c) AMG unter diese Regelung.
Aus diesem Grund benötigen wir einmalig, bei Ihrer ersten Bestellung, eine von Ihrem zuständigen Arzt unterschriebene Bescheinigung, dass die Arzneimittel in einem seiner fachlichen Leitung unterliegendem Rettungsdienst eingesetzt werden.

Gerne senden wir Ihnen ein Musterformular zu.

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